© Gerhard Richter 2019 (18112019)
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Alles von A bis Z

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Solaranlagen

Die Gemeinde Sils kennt mit Art. 94a im Gemeindebaugesetz eine spezielle Baubewilligungspflicht für gewisse Solaranlagen, die aus Ortsbildschutzgründen (Erhalt Steinplattendachlandschaft) eingeführt wurde.

Die Bestimmung lautet wie folgt: 

Art. 94a    Solaranlagen auf Dächern

  1. Gemäss kantonalem Richtplan (Kapitel 5.4 «Schützenswerte Ortsbilder und Objekte») sind das Ortsbild von Sils Baselgia, der historische Dorfkern von Sils Maria sowie die Siedlungen Blaunca, Buaira und Grevasalvas Kulturobjekte von kantonaler Bedeutung. Diese sind im Generellen Gestaltungsplan als «historische Siedlungsbereiche» festgelegt. 
  1. Gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG bedürfen Solaranlagen auf solchen Objekten einer Baubewilligung. Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn diese Kulturobjekte durch die Solaranlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
  1. Solaranlagen auf den ausserhalb dieses Bereichs (Abs. 1) im Generellen Gestaltungsplan als geschützt oder erhaltenswert eingestuften Objekten sind ebenfalls baubewilligungspflichtig und werden nur bewilligt, wenn diese Kulturobjekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
  1. Für die übrigen Solaranlagen gelten die einschlägigen Vorschriften des Raumplanungsrechts des Bundes und des Kantons. 
  1. Als Beurteilungsgrundlage für die Gestaltung zieht die Baubehörde den jeweiligen Leitfaden für Solaranlagen der zuständigen kantonalen Fachstelle bei.

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an das Bausekretariat. 

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