© Gerhard Richter 2019 (18112019)
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Alles von A bis Z

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Kite-Surfen

Drachensegeln auf Gewässern der Gemeinde Sils i.E./Segl

Seit 2002 (Publikation vom 30.4.2002) ist auf Hoheitsgebiet der Gemeinde Sils i.E./Segl lediglich die Wasserfläche des Silvaplanersees für das Kite-Surfen - unter Auflagen - freigegeben, nicht aber jene des Silsersees.

Nachdem durch eine Änderung der Eidgen. Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) das Kite-Surfen auf den Schweizer Seen generell erlaubt ist, soweit nicht die Kantone bzw. die Gemeinden lokale Verbote erlassen, beschloss der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 22.2.2016, die im Jahr 2002 erlassene Regelung für die Seen auf seinem Gemeindegebiet zu bestätigen. Die Einschränkungen erfolgen zum Schutz von Ufer, Landschaft und Erholungsgebiet. 

Demnach werden gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des kant. Einführungsgesetzes zum BSG und Art. 15 der Schifffahrts- und Uferverordnung der Gemeinde Sils i.E./Segl folgende Einschränkungen für die Seen auf Gemeindegebiet Sils betreffend das Kite-Surfen angeordnet:

Silsersee

Auf dem Silsersee ist das Kite-Surfen untersagt.

Silvaplanersee

Auf dem See ist das Kite-Surfen unter folgenden Einschränkungen erlaubt:

  1. Das Ab- und das Anlegen mit Drachensegelbrettern ist an den auf Territorium der Gemeinde Sils gelegenen Ufern des Sees nicht zulässig. Somit haben sich Drachensegler zum Wassern wie Landen ausschliesslich an die dazu am unteren Ende des Silvplanersees auf Gemeindegebiet Silvaplana freigegebenen Bereiche zu halten.
  2. Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Ufervegetation wie der Wasservögel ist beim Befahren des Sees mit Drachensegelbrettern von den Seeufern ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten (vgl. Art. 54 Abs. 2ter BSV). 
  3. Die Gemeinde unterhält keinen Rettungs- und keinen Wetterwarndienst. Die Seebenützung erfolgt auf eigenes Risiko.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eidg. Binnenschifffahrtsgesetzgebung und der Schifffahrts- und Uferverordnung der Gemeinde Sils i.E./Segl.
  5. Mit Bezug auf die erwähnte kommunale Verordnung werden Drachensegler den Windsurfern gleichgestellt, was unter anderem heisst, dass die Ausübung des Drachensegelns jeweils erst ab dem zweiten Juniwochenende erlaubt ist.
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