© Gerhard Richter 2019 (18112019)
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Alles von A bis Z

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Hunde

Hundesteuer

Für jeden über 3 Monate alten Hund, der auf Gemeindegebiet Sils gehalten wird, ist eine jährliche Hundesteuer von Fr. 100.– zu entrichten.

Wir bitten neue Hundehalter, sich mit der Gemeindekanzlei zwecks Entrichtung der Hundesteuer in Verbindung zu setzen (Tel. 081 826 53 16).

Sachkundenachweis

Seit 1.1.2017 besteht von Bundesrechts wegen keine Verpflichtung mehr zum Sachkundenachweis für Hundehalter. Der Kanton Graubünden kennt auch keine kantonale Pflicht dazu.

Hundekotboxen «Robidog»

Wir bitten die Hundehalter, die zahlreichen Hundekotboxen im Dorf zu benutzen.

Registrierung Amicus mit Chip

Hundehalter sind zudem dafür verantwortlich, dass ihr Hund vom Tierarzt mit einem Chip gekennzeichnet ist (Welpen innerhalb 3 Monaten) und in der Datenbank AMICUS (c/o Identitas AG, Stauffacherstrasse 130A, 3014 Bern, Tel.: 0848 777 100, ) registriert ist. Halten sie zum ersten Mal einen Hund, müssen sie sich bei der Einwohnerkntrolle zur Erfassung ihrer Personalien in AMICUS melden.
Hundehalter müssen eine Änderung ihrer Wohnadresse der Einwohnerkontrolle melden.
Sie müssen den Halterwechsel ihres Hundes (Erwerb oder Veräusserung), die Ausfuhr ihres Hundes ins Ausland oder dessen Ableben selber in AMICUS melden und können weitere Personendaten und Daten zu ihrem Hund selber in AMICUS verwalten. 

Vorschriften zur Hundehaltung Polizeigesetz Gemeinde Sils

Art. 15 Hundehaltung

Das Halten eines Hundes, jeder Halterwechsel sowie jeder Tod eines Hundes sind der Gemeinde innerhalb von 10 Tagen zu melden.

Es ist auf dem Gemeindegebiet untersagt, Hunde ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.

Hundekot ist auf dem gesamten Gemeindegebiet (öffentlicher und privater Grund) auf Wegen, Strassen und Wiesen sowie Gärten unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.

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Auszug aus Ordnungsbussenkatalog zum Polizeigesetz:

Ziff. 20.g.2    Missachtung der Aufsichtspflicht über freilaufende Hunde (Art. 15 Abs.2 PG):                            Busse Fr. 50.--     
Ziff 20.g.7     Liegenlassen von Hundekot auf Wegen, Strassen, Wiesen oder Gärten (Art. 15 Abs. 3 PG):    Busse Fr. 200.--

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