© Gerhard Richter 2019 (18112019)
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Alles von A bis Z

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Handänderungssteuer

Wird bei der Veräusserung von Grundstücken erhoben (bei Übertragung der wirtschaftl. Verfügungsgewalt). Die Steuer beträgt 2% vom Wert des übertragenen Grundstücks. U.a. sind Handänderungen zw. Ehegatten sowie Eltern und Kindern und zufolge Erbfolge steuerbefreit. Steuerplichtig ist nach Gesetz der Erwerber des übertragenen Grundstücks. Einzelheiten finden Sie im kantonalen Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (BR 720.200). Der Steuersatz ist im kommunalen Steuergesetz festgelegt.

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