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Feuerwerke - pyrotechnische Gegenstände
In der Gemeinde Sils ist nach Art. 7 des kommunalen Polizeigesetzes (PolG) das Abbrennen von Feuerwerk mit einzelnen Ausnahmen - die gemäss Art. 7 Abs. 3 PolG (wie aufgrund Art. 8 und 9 des kant. Brandschutzgesetzes) einer feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen - verboten:
Für die Anlässe des Bundesfeiertags (1. August) sowie Silvester/Neujahr wird vom Vorstand gewöhnlich, unter Beachtung der konkreten Lage, eine generelle Ausnahme für die Feuerwerksarten gemäss Art. 7 Abs. 2 PolG verfügt. Beim ausnahmsweise erlaubten Abbrennen von Feuerwerk ist grosse Vorsicht walten zu lassen.