© Gerhard Richter 2019 (18112019)
© Gerhard Richter 2019 (18112019)
Alles von A bis Z

Alles von A bis Z

Erstwohnungsbau und Zweitwohnungsbau

Zweitwohnungsbau

Der Bau neuer Zweitwohnungen ist in Sils mit wenigen Ausnahmen seit 11.3.2012 verboten (Annahme der Eidg. Volksinitiative «Stopp dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen»). Neue Wohnungen werden deshalb grundsätzlich mit einer Erstwohnungsverpflichtung belegt. Nach der Annahme der erwähnten Volksinitiative und Erlass des (am 1.1.2016 inkraftgetretenen) Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG) und der dazugehörigen Verordnung hat die Gemeinde Sils am 12.7.2018 Ausführungsbestimmungen zum ZWG erlassen, die definieren, inwieweit im Rahmen der nach ZWG verbleibenden Möglichkeiten in speziellen Fällen der Bau von Zweitwohnungen noch möglich bleibt. Ebenso wird im Erlass geregelt, wie Erstwohnungen zu nutzen sind und unter welchen Voraussetzungen kommunalrechtliche Erstwohnungsverpflichtungen abgelöst werden können.

Bis Ende 2015 bestand im Oberengadin eine Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus (Regionaler Richtplan). Die nach dieser Regelung der Gemeinde Sils zustehenden Kontingente für den Zweitwohnungsbau sind vergeben worden (letzte Zuweisung 2014: 700 m2 Bruttogeschossfläche; der Stand über die Beanspruchung der Kontingente, per Datum der Annahme der Eidg. Volksinitiative zum «Stopp dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen», ist in untenstehendem Link ersichtlich).

Nach der vom Kreisrat beschlossenen Aufhebung des Regionalen Richtplans zur Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus per Ende 2015 steht die Legiferierung in diesem Bereich den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Bundesrechtes wieder offen.

Erstwohnungen

In Sils bestehen rund 195 Wohnungen mit einer (im Grundbuch eingetragenen) Erstwohnungsverpflichtung. Diese sind gemäss Art.  4 des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes wie folgt zu nutzen:

«Die mit einer Erstwohnungspflicht im Sinne des eidgenössischen Rechtes oder des BauG belegten Wohnungen sind, in Abweichung von Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG, ausnahmslos von Ortsansässigen im Sinne des Anhangs zum BauG zu nutzen. Vorbehalten bleibt die Mitbenutzung durch Ehegatten und deren Familienangehörige, durch Familienangehörige der ortsansässigen Person sowie durch weitere Personen, die der ortsansässigen Person besonders nahestehen. Es besteht eine Nutzungspflicht.»

Bei bestehenden Erstwohnungen, welche vor dem 11. März 2012 (Annahme der Zweitwohnungsinitiative) bewilligt worden sind, wird die Erstwohnungspflicht gegen die Leistung einer Ersatzabgabe aufgehoben, wenn der Eigentümer nachweist, dass die betreffende Erstwohnung 20 Jahre als solche genutzt worden ist. Die Gemeinde Sils hatte erstmals im Jahr 1990 Erstwohnungansteilsvorschriften eingeführt (Gemeindebaugesetz 19.3.1990). 

Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt, verfügt die Baubehörde auf entsprechendes Gesuch hin die Aufhebung der Erstwohnungspflicht und veranlasst beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung.

Zu beachten ist weiter, dass die Gemeinde Sils bezüglich der Landwirtschaftszone mit Art. 38 Abs. 2 im Gemeindebaugesetz eine spezielle Regelung zur Erstwohnungspflicht kennt.

Downloads

Zurück
Copyright 2024 Seaside Media. All Rights Reserved.
Es werden notwendige Cookies, Webcam-Daten und OpenStreetMap geladen. Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.