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Arbeitsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung
Die Arbeitsbewilligung für ausländische Staatsangehörige geht mit der Erteilung einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung einher. Hier finden sie die Informationen zum Anmeldeverfahren zur Erteilung einer Bewilligung:
Information Erteilung Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung
Berufsspezifische Stellenmeldepflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, freie Stellen für gewisse Berufsarten, bei denen die Arbeitslosenquote einen gewissen Schwellenwert erreicht, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden. Das RAV hat den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob passende Dossiers von Stellensuchenden gemeldet sind. Die Arbeitgeber laden gegebenenfalls geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen dem RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt.
Die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen.
Dieses beginnt am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch die RAV erfasst wurde unabhängig davon, ob die RAV den meldenden Arbeitgebern passende Dossiers übermitteln können.
Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, um sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen zu bewerben. Aus diesem Grund kann der Informationsvorsprung nicht verkürzt werden, wenn die RAV keine passenden Dossiers finden. Näheres: