© Gerhard Richter 2019 (18112019)
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Alles von A bis Z

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Anmeldepflicht

Wer in die Gemeinde zuzieht oder in der Gemeinde selber umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle der Gemeindekanzlei zu melden.

Schweizer haben bei Zuzug den Heimatschein zu hinterlegen (oder im Falle der Begründung von Wochenaufenthalt den sog. Wohnsitzausweis, auch Heimatausweis gennannt).

EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen erst nach der Anmeldung auf der Gemeinde eine Stelle antreten. Die Ausstellung des Ausweises muss nicht abgewartet werden. Ein Stellenantritt vor der Anmeldung auf der Gemeinde wird strafrechtlich verfolgt.

Ausländer, die unter das Meldeverfahren fallen (Anwesenheit zur Erwerbstätigkeit unter 90 Tage pro Kalenderjahr) können die Stelle erst antreten, wenn sie beim KIGA/SECO gemeldet sind.

Staatsangehörige ausserhalb EU/EFTA haben vor Einreise ein Gesuch um eine Ausländerbewilligung (B1) zu stellen.

Es ist im Weiteren eine Bescheinigung der Krankenkasse über die bestehende Versicherung beizubringen.

Schweizer Militärdienstpflichtige haben überdies das Dienstbüchlein vorzulegen.

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