Verlängerung Planungszone
Der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl hat an seiner Sitzung vom 29. März 2021 gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) beschlossen, die am 28. Mai 2019 publizierte Planungszone, betreffend das ganze Gemeindegebiet,
bis zum 28. Mai 2023 zu verlängern.
Das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Soziales stimmte der Verlängerung mit Entscheid vom 9. April 2021 zu.
Die Planungszone bezweckt, entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) sowie entsprechend den Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018 zu prüfen, ob eine Revision der Ortsplanung hinsichtlich Reduktion der Bauzonen, v.a. der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ), vorzunehmen ist und gegebenenfalls die entsprechenden Anpassungen in der Grundordnung zu vollziehen.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die allfällige Änderung der Grundordnung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Baugesuche sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen,
- wenn ein Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer WMZ beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes liegen,
- wenn ein Bauvorhaben nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert. Vorbehalten bleiben Etappierungslösungen, welche eine rationelle Nutzung sämtlicher Teile des Grundstücks garantieren.
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen sowie zu verlängern.
Rechtsmittel: Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der Publikation mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG).
Sils, 15. April 2021
Der Gemeindevorstand
publiziert