Schneesportverbot in Wald- und Wildschutzzonen
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf Territorium von Sils drei Wald- und Wildschutzzonen ausgeschieden sind, in denen die Ausübung des Wintersportes, insbesondere das Ski-, das Snowboardfahren und das Schneeschuhwandern, untersagt ist und die vom 1. Dezember bis zum 30. April nicht begangen werden dürfen. Die entsprechenden Verbote sind in Art. 43 Abs. 2 Baugesetz der Gemeinde Sils i.E./Segl und Art. 21 der Waldordnung der Gemeinde Sils i.E./Segl formuliert und im Zonenplan der Gemeinde bezeichnet. Verstösse werden nach Art. 18 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Eidg. Jagdgesetz mit Busse geahndet.
Die drei Schutzzonen lassen sich wie folgt lokalisieren:
a) rechter Talhang Engadin:
- Wald zwischen Alp Prasüra und Gemeindegrenze zu Silvaplana.
- Waldhang zwischen Tegias da Vanchera und Ova da la Pradera.
b) Val Fex:
- Ostflanke Muott’Ota zwischen Crasta und Alp da Segl (Wald und unkultiv. Land)
Die Gebiete sind in Plänen auf Tafeln im Gelände an Weg- und Pistenrändern und auch bei der Luftseilbahn Furtschellas/Corvatsch, im Kassahaus des Parkhauses und auf der Gemeindekanzlei eingezeichnet.
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